Antrag auf Mitgliedschaft im Verein                                         5c4f21086a616logo_transparent.gif

 

Satzung

des Seesportclub Bautzen e.V. 

 

§ 1       Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:

    Seesportclub Bautzen e.V.(nachfolgend SSCB genannt)
     
  2. Sitz des Vereins ist:

    02625 Bautzen, OT Oehna Nr.3
     
  3. Der SSCB ist unter der Nummer VR 30009 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr des SSCB ist das Kalenderjahr

 

§ 2       Zweck des Verein     

  1. Vereinszweck
  1. Der SSCB bezweckt die Pflege des Wassersports und des Seesports auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zum Erhalt der Gesundheit sowie als Möglichkeit, insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben und sozialkompetent und teamfähig zu handeln.
  2. Der SSCB fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit-und Breitensport.
  3. Der SSCB bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  4. Mit der Förderung einer sinnvollen und gesellschaftlich nützlichen Freizeitbeschäftigung, verstärkt ein Umweltbewusstsein und naturbewusstes Handeln zu verbinden.
  5. Die wassersportliche Ausbildung unter Beachtung der Sport- und Wettkampfordnung des Dachverbandes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für Sportboot

 

  1. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
  1. Das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden und regelmäßigen Wettkampfbetrieb
  2. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
  3. Den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

  1. Der SSCB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der SSCB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des SSCB dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des SSCB. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des SSCB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SSCB keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4       Verbandsmitgliedschaften

  1. Der SSCB ist Mitglied im:
  1. Deutschen Seesportverband e.V.
  2. Landesseesportverband Sachsen e.V.
  3. Landessportbund Sachsen e.V.
  4. Kreissportbund Bautzen e.V.
  5. Deutscher Marinebund e.V.

 

  1. Der SSCB erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  2. Die Mitglieder des SSCB unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1, soweit dies nach Verbandsrecht zwingend ist.

 

§ 5       Mitgliedschaften

  1. Mitglied des SSCB können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der SSCB besteht aus:
  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. außerordentlichen Mitgliedern, ruhenden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.
  1. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv zum Vereinsleben beitragen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des SSCB sowie Teilnehmer an vom SSCB angebotenen Kursen
  3. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den SSCB in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds eingeschränkt.

 

 

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt aus dem SSCB (Kündigung),
  2. Streichung von der Mitgliederliste,
  3. Ausschluss aus dem SSCB
  4. Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  1. Der Austritt aus dem SSCB (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  2. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem SSCB bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 8       Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des SSCB und seiner Ziele zuwiderhandelt und/ oder ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  4. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  5. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Ausschlussgrundes mitzuteilen.

 

 

 

  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§9        Beitragsleistungen und-Pflichten

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit, sowie die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

 

 

§ 10     Die Vereinsorgane

 

  1. Die Organe des SSCB sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand nach § 26 BGB,
  3. der Gesamtvorstand,
  1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

 

§ 11                 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des SSCB.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Brief oder E-Mail. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 21 Tage liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des SSCB erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Falls der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Die Wahlen des Gesamtvorstands erfolgen geheim.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.

Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

  1. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

§12        Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

         Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Änderung der Satzung  und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Bestellung des Ehrenrates,
  9. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

 

§ 13      Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand des SSCB besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Schatzmeister,
  3. dem Jugendwart,
  4. bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  1. Eine Personalunion ist unzulässig.
  2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Kandidatur und die Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen, einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  vom Schatzmeister, einberufen.

 

§ 14       Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des SSCB zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen  Organ des Vereins übergeben sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  5. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
  6. Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 15      Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der SSCB wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 16       Beschlussfassung und Protokollierung

  1. Alle Organe des SSCB fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  1. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 17       Die Vereinsjugend

 

  1. Die Jugend des SSCB führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstands.
  4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

 

 

§18       Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen endscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

 

§19        Vereinsordnung

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, bei Bedarf u.a. folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Verwaltungs- und Reisekostenordnung
  4. Ehrenordnung
  5. Geschäftsordnung
  6. Datenschutzerklärung

2.   Die erlassenen Vereinsordnungen sind Bestandteil der Satzung.

 

§20      Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Organ des SSCB angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Mindestens 2 Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§21      Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SSCB werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des SSCB in der Datenverarbeitung des SSCB gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf

a    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit  noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3.   Den Organen des SSCB und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des SSCB zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem SSCB hinaus.

 

§22      Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des SSCB ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren des SSCB bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des SSCB oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des SSCB an die gemeinnützige Körperschaft „Landesseesportverband Sachsen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§23       Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.06.2018 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des SSCB treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

 

nach oben